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Satzung

Errichtet am 28. April 1954, zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung des Instituts am 01. November 2017.

§ 1 Name, Sitz, Gründung

Der Verein führt den Namen Lou Andreas-Salomé Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie (DPG, VAKJP) Göttingen e.V. Er ist in das Vereinsregister unter der Registernummer 874 am 23. Oktober 1972 eingetragen worden. Gründungstag ist der 28.4.1954. Sitz des Vereins ist Göttingen. Das Institut ist von der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft als Weiterbildungsstätte der DPG sowie von der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland als Ausbildungsstätte der VAKJP anerkannt.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Aus-, Fort- und Weiterbildung in Psychoanalyse, psychoanalytischer und tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, zum analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie deren wissenschaftliche Weiterentwicklung in Klinik und Praxis.

 

Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Der Verein verfolgt keinerlei gewerbliche Zwecke irgendwelcher Art. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitglieder, Beiträge

Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die

-       eine psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung nach den Richtlinien der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG), der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) oder eine gleichwertige Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben,

-       eine psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung gemäß den Richtlinien der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland (VAKJP) oder eine gleichwertige Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben,

-       eine tiefenpsychologisch fundierte Aus- oder Weiterbildung nach den Richtlinien unseres Instituts oder eine gleichwertige Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen haben.

Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in einem Aus- oder Weiterbildungsgang des Institutes ab Praktikantenstatus befindet. Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet mit Abschluss der Aus- oder Weiterbildung. Die jeweiligen gewählten Vertreter der Weiterbildungsteilnehmer sind kraft Amtes berechtigt, als außerordentliche Mitglieder an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben Antrags- und Stimmrecht.

Über das schriftliche Aufnahmegesuch entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft entsteht mit Zahlung der Aufnahmegebühr und Erteilung der Einzugsermächtigung gem. § 3 Nr. 7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mittels "Einschreiben/Rückschein" ergehen und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach Ablauf eines Monats ab Zugang der zweiten Mahnung die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Ausschluss erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand hinsichtlich der o.a. Beiträge eine Einzugsermächtigung bei Fälligkeit zu erteilen. Die jeweiligen Vertreter der Weiterbildungsteilnehmer sind während ihrer Amtszeit von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann die Durchführung besonderer Aufgaben an Ausschüsse übertragen.

Für die Ausbildungsgänge des Instituts sind die Unterrichtsausschüsse inhaltlich und organisatorisch zuständig. Die Mitglieder der Unterrichtsausschüsse müssen für das jeweilige Gebiet qualifiziert sein.

Die Leiter der Unterrichtsausschüsse sind Mitglied im Vorstand des Instituts. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt (s.u.). Die Mitglieder der Unterrichtsausschüsse werden vom Vorstand berufen.

 

Über Inhalte und Organisation der analytischen Ausbildungsgänge (Erwachsene und KJP) stimmen im Vorstand ausschließlich die Mitglieder ab, die eine integrierte Ausbildung für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche abgeschlossen haben.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu10 Mitgliedern: dem Vorsitzenden, der Psychoanalytiker für Erwachsene oder Kinder und Jugendliche sein muss, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der zugleich Kassenwart ist, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern für besondere Aufgaben, die ihnen von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Diese und die Ämter des Geschäftsführers oder Schriftführers können auch vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen werden. Eines der Vorstandsmitglieder muss ein Vertreter der Arbeitsgruppe der Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft (DPG) Göttingen, ein weiteres Vorstandsmitglied ein Vertreter der Regionalgruppe Göttingen der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland (VAKJP) sein.

Die DPG-Arbeitsgruppe Göttingen schlägt der Mitgliederversammlung einen von ihr ernannten Vertreter für die Wahl in den Vorstand vor. Dieser Vertreter übernimmt gleichzeitig die Arbeit im erweiterten Vorstand der DPG. Die VAKJP-Regionalgruppe Göttingen schlägt der Mitgliederversammlung ebenfalls einen von ihr ernannten Vertreter für die Wahl in den Vorstand vor. Diese Vertreter der DPG-Arbeitsgruppe und der VAKJP-Regionalgruppe müssen Mitglieder des Instituts sein.

Der Vorstand entsendet weiterhin einen Vertreter in den erweiterten Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) sowie einen Vertreter in die Sektion Ausbildung der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland (VAKJP).

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung namentlich und in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, findet Ersatzwahl statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind. Der Vorsitzende vertritt den Verein rechtsverbindlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.

Der Vorstand wird im Innenverhältnis von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienste des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands erhalten zudem eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 6 Ehrenmitglieder

Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder zu ernennen.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen oder wenn es mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Einladung muss 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder

2. Festsetzung der Richtlinien für den Vorstand

3. Aufnahme von Mitgliedern

4. Festsetzung des Haushaltsplans

    Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte

    Einsetzung von Revisoren

5. Entlassung des Vorstandes

6. Ausschluss von Mitgliedern

7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

8. Änderung der Satzung

9. Auflösung des Vereins

§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich, für die Auflösung des Vereins eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel aller Mitglieder.

 

Ist die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins nicht beschlussfähig, so muss erneut eine Mitgliederversammlung nach einer Pause von 4 Wochen mit dem ausdrücklichen Hinweis einberufen werden, dass diese Mitgliederversammlung dann die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

§ 10

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen hat der Schriftführer – im Falle seiner Verhinderung ein anderes vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied – ein Protokoll zu führen.

§ 11

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft sowie die Vereinigung der Analytischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.